Damit verstößt Bernina aber gegen europäisches Recht. Demnach ist der Verkauf von gebrauchter Software unter bestimmten Auflagen grundsätzlich erlaubt.
Hier die Auflagen :
- die Software ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf dem Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist; - das trifft zu
- der Urheberrechtsinhaber diese Lizenz gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm der Höhe nach ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werks entsprechende Vergütung zu erzielen; - bei dem Preis trifft das auch zu
- der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie dauerhaft, also ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; - auch das trifft zu
- Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist („Updates“), von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; - Updates kann ich jederzeit kostenlos vornehmen, ist also durch den Kauf gedeckt
- der Ersterwerber die Kopie, die auf seinem Computer installiert ist, unbrauchbar gemacht hat, etwa durch dauerhaftes Löschen - selbstverständlich würde ich das machen

