Verkaufen? Wie berechnet ihr die Sachen, die ihr verkauft?

  • Tauschen:


    BGB
    § 480 Tausch.
    Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.


  • Stimmt... Nur weil das Finanzamt festlegt, dass deine Arbeit Liebhaberei ist, bedeutet das nicht, dass der Gewerbeschein nicht mehr notwendig ist. Die Deklarierung als Liebhaberei hat einzig und allein eine steuerrechtliche Bewandtnis. Ein Gewerbe ohne Liebhaber-Status ermöglicht es nämlich dem Gewerbetreibenden, seine Verluste aus diesem Gewerbe steuermindernd geltend zu machen. Wenn ich also hauptberuflich im Büro irgendwo arbeite, fleißig meine Steuern zahle, und nebenberuflich ein Kleingewerbe betreibe, das nicht unter die Liebhaberei fällt, dann kann ich meine Verluste aus dem Gewerbe zur Verringerung meiner Steuerlast angeben.


    Stellt das Finanzamt fest, dass das Gewerbe als Liebhaberei einzustufen ist, entfällt diese Möglichkeit, Verluste steuermindernd geltend zu machen. Ich bezahle im zuvor konstruierten Beispiel weiterhin meinen Lohnsteuer-Anteil auf meinen Bürojob, und es fällt halt keine Einkommenssteuer aus dem Gewerbe an... Die Verluste werden allerdings auch nicht steuerlich berücksichtigt.


    Der Gewerbeschein ist trotzdem noch notwendig...

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  • ich müsste jetzt das BGB in neuster Fassung heraussuchen.


    Ich denke, da geht es um Tauschen allgemein. Es würde mich nicht wundern, wenn in Gerichtsurteilen Tauschen unter Nachbarn/direkten Freunden anders gesehen wird, als so allgemein. Es gilt ja nie der reine Gesetzestext. Das wäre ja dann echt einfach.

    "lass die Sonne rein ... "

    ... und Grüße

    Doro :laola:

  • Ich bin mir sogar ziemlich sicher, dass es auch beim Tausch davon abhängig ist, wie groß der Kreis der potentiellen Tauschpartner ist.


    Ich hatte im Dezember mal die IHK angefragt wegen der zu beachtenden Formalitäten, weil ich für den Kindergarten meines Sohnes als Spendenaktion anbieten wollte, bestickte Geldbörsen zum Materialpreis plus einer Spendenpauschale für den KiGa anzufertigen, was aus Sicht des Finanzamtes ja definitiv in die Liebhaberei fallen würde, weil ich nur den Materialpreis erstatte bekäme und die Spendenpauschale direkt weiter leiten würde.


    Die Antwort von der IHK war dann auch, dass das so ohne Gewerbeschein möglich ist, ich es aber unbedingt in dem kleinen Umkreis Kindergarten-Eltern belassen soll, damit nicht doch der Gewerbeschein fällig wird.

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  • ich müsste jetzt das BGB in neuster Fassung heraussuchen.


    Ich denke, da geht es um Tauschen allgemein. Es würde mich nicht wundern, wenn in Gerichtsurteilen Tauschen unter Nachbarn/direkten Freunden anders gesehen wird, als so allgemein. Es gilt ja nie der reine Gesetzestext. Das wäre ja dann echt einfach.



    Unter www.rechtliches.de kannst du eine aktuelle Version einsehen!

    Viele Grüße
    Antonia

  • ... Ein Gewerbe ohne Liebhaber-Status ermöglicht es nämlich dem Gewerbetreibenden, seine Verluste aus diesem Gewerbe steuermindernd geltend zu machen. Wenn ich also hauptberuflich im Büro irgendwo arbeite, fleißig meine Steuern zahle, und nebenberuflich ein Kleingewerbe betreibe, das nicht unter die Liebhaberei fällt, dann kann ich meine Verluste aus dem Gewerbe zur Verringerung meiner Steuerlast angeben.


    Stellt das Finanzamt fest, dass das Gewerbe als Liebhaberei einzustufen ist, entfällt diese Möglichkeit, Verluste steuermindernd geltend zu machen. Ich bezahle im zuvor konstruierten Beispiel weiterhin meinen Lohnsteuer-Anteil auf meinen Bürojob, und es fällt halt keine Einkommenssteuer aus dem Gewerbe an... Die Verluste werden allerdings auch nicht steuerlich berücksichtigt.


    ...


    Sicher? Wenn ich jetzt ein Gewerbe als Kleinunternehmen angemeldet habe, dann mache ich ja nur eine einfache Einnahmen/Ausgabenrechnung als Anhang, bei der der Gewinn mit versteuert wird. Aber den Verlust direkt beim Haupteinkommen abzusetzen, das wäre mir jetzt ganz neu und auch eigentlich zu schön um wahr zu sein :skeptisch:. Ein Familienmitglied hat auch ein Gewerbe als Nebeneinkommen und hat auf genau diese Frage dies expliziet ausgeschlossen. Bist Du Dir da ganz sicher, das dies so ist, wie Du beschreibst?


    Bezüglich des Tausches gegen Sachwerte, kann ich mir sehr wohl vorstellen, dass dabei die gleichen Gesetze, wie beim Kauf gelten. Irgendwo kam hier das Beispiel: Rotwein und Rinderfilet, da hat man dann schnell einen geldwerten Vorteil von einem Fuffie erreicht.

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  • CharmingQulits, dann bin ich ja beruhigt :). Allgemein gesprochen kann ich deinen Kommentar gut nachvollziehen - klar nervt es, wenn Leute probieren schwarz zu arbeiten!

    Viele Grüße
    Antonia

    • Offizieller Beitrag

    Mrs. Sprout - so mache ich es seit 16 Jahren. Ich habe mein Gewerbe, mein Mann arbeitet ganz normal als Arbeitnehmer. Da wird zusammen veranlagt werden, reiche ich meine GuV mit seinem Gehalt bei der Steuer ein. Dann wird verrechnet - egal ob Gewinn oder Verlust.


    Wie das aber bei jedem einzelnen ist, kann ein Steuerberater sagen - der haftet dann auch für seine Aussagen ;) Also - noch Ausgaben für den Steuerberater mit auf die Gewerbeliste setzen :D

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  • Mrs. Sprout - so mache ich es seit 16 Jahren. Ich habe mein Gewerbe, mein Mann arbeitet ganz normal als Arbeitnehmer. Da wird zusammen veranlagt werden, reiche ich meine GuV mit seinem Gehalt bei der Steuer ein. Dann wird verrechnet - egal ob Gewinn oder Verlust.


    Danke, aber Du betreibst auch kein Kleingewerbe als Nebenjob. Vielleicht bist Du ja auch nicht von der Mehrwertsteuer befreit, dann ist das sowieso noch etwas Anderes. Dann ist ein Steuerberater wohl auch notwendig, aber bei einem Kleingewerbe, würde ich mir das sparen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo


    nein, ich war Kleinunternehmer - bin erst jetzt MWSt-Pflichtig (seit 2011). Allein für die Steuern meines Mannes braucht man heutzutage einen Steuerberater, wenn dann noch ein Gewerbe dazu kommt - das ist mir zu heiß :) Schließlich kann man leider beim Finanzamt nicht austreten :D Auch wenn ich es manchmal gern würde.


    Respekt für jeden, der das selbst macht. Wie gesagt, mir ist das "zu heiß". Da sind die Euronen gut angelegt, bevor man (vielleicht teure) Fehler macht. Aber das muss jeder selbst entscheiden.


    Das ändert aber nix an der Thematik selbst. Ein Gewerbe ist Pflicht, wenn Ware gegen Geld getauscht wird ;)

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  • ich müsste jetzt das BGB in neuster Fassung heraussuchen.


    Ich denke, da geht es um Tauschen allgemein. Es würde mich nicht wundern, wenn in Gerichtsurteilen Tauschen unter Nachbarn/direkten Freunden anders gesehen wird, als so allgemein. Es gilt ja nie der reine Gesetzestext. Das wäre ja dann echt einfach.


    Hallo Doro,


    der Gesetztext ist erstmal die Grundlage. Es gibt ja inzwischen auch Urteile, in denen die Tauschbörsen nicht als "Freizone" (oder wie man das auch immer nennen mag, behandelt werden. Und wenn die Fragestellerin für Freunde und Bekannte es mehrmals macht und sich letztlich wie ein "pseudo"-Gewerbetreibender verhält, dann ist es nicht mehr ein mal ab und an und für lau tauschen.

  • Sicher? Wenn ich jetzt ein Gewerbe als Kleinunternehmen angemeldet habe, dann mache ich ja nur eine einfache Einnahmen/Ausgabenrechnung als Anhang, bei der der Gewinn mit versteuert wird. Aber den Verlust direkt beim Haupteinkommen abzusetzen, das wäre mir jetzt ganz neu und auch eigentlich zu schön um wahr zu sein :skeptisch:. Ein Familienmitglied hat auch ein Gewerbe als Nebeneinkommen und hat auf genau diese Frage dies expliziet ausgeschlossen. Bist Du Dir da ganz sicher, das dies so ist, wie Du beschreibst?


    Aber ja ist das so. Für jede Einkommensart gibt es ein Formular. Alle Formulare zusammen ergeben die Einkommensteuererklärung und aus allem wird das zu versteuernde Einkommen errechnet. Das man eine einfach EÜR macht ist eine "Erleichterung" in diesem Fall. Trotzdem erziehlt man Einkünfte (bzw. Verluste) aus Gewerbebetrieb.

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  • Nochmals: Ob der Gegenwert in Geld besteht oder in Gegenständen ist für die Absicht Gewinn zu erzielen irrelevant. Theoretisch könnte sich auch ein Online-Händler in Honiggläsern bezahlen lassen... Und wenn man sich von der Nachbarin für sein Werk, das ca 2 Honiggläser wert (also Materialwert meine ich) ist, 5 geben lässt, dann tut man dies wahrscheinlich, um Gewinn zu erzielen... Macht man das bei allen Werken, die man gegen andere Dinge eintauscht und dies auch noch "planmäßig", dann betreibt man ein Gewerbe (und muss sich überlegen, wie man den ganzen Honig los wird :D).

    Viele Grüße
    Antonia

  • Und wenn die Fragestellerin für Freunde und Bekannte es mehrmals macht und sich letztlich wie ein "pseudo"-Gewerbetreibender verhält, dann ist es nicht mehr ein mal ab und an und für lau tauschen.


    genau das meinte ich. Es sind ja noch nicht mal direkte Freunde. Es ging um sich häufende Anfragen.


    Aber ich wollte zum Denken anregen, nicht vorkauen.

    "lass die Sonne rein ... "

    ... und Grüße

    Doro :laola:

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  • Es gibt ja inzwischen auch Urteile, in denen die Tauschbörsen nicht als "Freizone" (oder wie man das auch immer nennen mag, behandelt werden.


    Ich sehe schon. Das ist ne ganz komplizierte Kiste. Eine Lösung hab ich auch nicht, sonst würde ich hier ja keine dusseligen Fragen stellen. Aber im Laufe des Nachmittags habe ich mir ein paar ganz grundsätzliche Gedanken dazu gemacht.


    Nehmen wir mal an, dass meine Nachbarin zum Arzt muss und sie hat 2 kleine Kinder, die in dieser Zeit beaufsichtigt werden müssen. sie fragt mich ob ich das tun könne und ich willige ein. Nach dem Arztbesuch bedankt sie sich dafür mit 2 Gläsern selbstgemachter Marmelade und einem Körbchen voll Gemüse, dass sie in ihrem Garten angebaut hat. Wenn dies rechtlich nicht ganz astrein wäre und ich sagen müsste: "Tut mir leid, aber ohne angemeldetes Gewerbe darf ich das nicht. Da musst du schon eine offizielle Tagesmutter bemühen" ....... ja, das wäre doch eine ganz schlimme Sache. Das wäre eine menschliche und gesellschaftliche Katastrophe und zum Glück ist das nicht so.


    Anders würde es wohl aussehen, wenn ich die Kinder jeden Tag 4 Stunden hüten würde. Der Grund ist eigentlich egal aber in diesem Fall nutzt sie die 4 Stunden, um so viel Marmelade einzukochen und Gemüse anzubauen, dass sie damit einen kleinen Marktstand bestücken kann. sie bezahlt mich mit so viel Gemüse, dass ich mir nie wieder welches kaufen muss und Marmelade bekomme ich mehr als ich brauchen kann, so dass ich die woanders gegen Eier eintauschen kann. Ich brauche also kaum noch Geld für Lebensmittel auszugeben. so was wäre ja dann wohl etwas, was zu versteuern wäre ... geldwerter Vorteil oder was auch immer.


    Im Grunde sind das ja zwei identische Sachverhalte. Nur in einem Fall, ist es ein Einzelfall und geht so in Ordnung und beim anderen Fall geht das eben nicht mehr in Ordnung, weil es dauernd ist.
    Und wo ist jetzt die Grenze? Wann ist es "mal" und wann ist es "laufend"?
    Damit es keine Grauzone gibt, müsste man im Grunde auch den Einzelfall besteuern - was niemand wirklich wollen kann.
    Oder man sagt, dass solche Tauschgeschäfte immer steuerfrei sind, weil ja kein "echtes Geld" fließt - kann auch niemand ernsthaft wollen.


    Und jetzt kommen dann erschwerend noch diese Tauschringe hinzu. Die, die ich mir so angeschaut habe, sind alles eingetragene Vereine. Aber ist man damit schon auf der rechtlich sicheren Seite? Vermutlich wird niemand etwas sagen, wenn ich mir von einem Vereinsmitglied dort die Lampen aufhängen lasse und im Gegenzug für ein anderes Vereinsmitglied ein paar Einkäufe erledige und einem anderen Vereinsmitglied die Fenster putze. Aber was ist wenn der Lampenaufhänger jede Woche 20 Stunden lang Lampen aufhängt? Er bekommt dafür so viele "Punkte" auf seinem Tauschringkonto, dass er sich davon ein anderes Vereinsmitglied als dauerhafte Putzhilfe einstellen kann.


    Vermutlich kommt das so alles gar nicht in Wirklichkeit vor und ich mache mir da zu viele Sorgen. Aber trotzdem finde ich das nach wie vor alles erschreckend kompliziert

  • Ich sehe schon. Das ist ne ganz komplizierte Kiste. Eine Lösung hab ich auch nicht, sonst würde ich hier ja keine dusseligen Fragen stellen. Aber im Laufe des Nachmittags habe ich mir ein paar ganz grundsätzliche Gedanken dazu gemacht.


    Nehmen wir mal an, dass meine Nachbarin zum Arzt muss und sie hat 2 kleine Kinder, die in dieser Zeit beaufsichtigt werden müssen. sie fragt mich ob ich das tun könne und ich willige ein. Nach dem Arztbesuch bedankt sie sich dafür mit 2 Gläsern selbstgemachter Marmelade und einem Körbchen voll Gemüse, dass sie in ihrem Garten angebaut hat. Wenn dies rechtlich nicht ganz astrein wäre und ich sagen müsste: "Tut mir leid, aber ohne angemeldetes Gewerbe darf ich das nicht. Da musst du schon eine offizielle Tagesmutter bemühen" .......


    Da schreibt der Gesetzgeber die Rechtslage aber auch eindeutig vor:


    "§43 Abs. 1 SGB VIII:
    Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis."


    ALLE Bedingungen müssen für die Notwendigkeit einer Pflegeerlaubnis erfüllt werden. Wird nur eine Bedingung nicht erfüllt, ist die Pflegeerlaubnis nicht notwendig, sondern fällt in die Kategorie "Babysitting"....


    Die Tagesmuttertätigkeit ist übrigens im engen Sinne auch keine Gewerbetätigkeit... Man benötigt dafür keinen Gewerbeschein... Und man ist von der Umsatzsteuer befreit...


    Babysitting bedeutet im Übrigen aber nicht, dass man das Einkommen daraus nicht auch bei der Steuer angeben müsste... ;)

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  • Was versteht man eigentlich unter Kleingewerbe?
    Ich kenne es so, dass man sich bei einem Umsatz bis 17500€ von der Mehrwertsteuer befreien lassen kann.


    Das hat aber doch mit der Sache hier eigentlich nichts zu tun.


    Kann mal jemand erklären wo der Unterschied liegt von Gewerbe u. Kleingewerbe.
    Die rechtlichen Bedingungen sind doch die Gleichen od. nicht?


    Gruß
    Benzinchen

    Alle Menschen werden als Unikat geboren, doch die meisten sterben als Kopie.

  • Gewerbe ist eine auf Gewinnerzielung ausgelegte Tätigkeit, die des Gewerbescheines bedarf.


    Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe, das wie von dir schon angemerkt aufgrund des geringen Umsatzes nach §19 UStG von der UMSATZ-Steuer befreit ist. Kleingewerbe ist also steuerrechtlich eine Sonderform des Gewerbes... Aber eben auch ein Gewerbe.

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    • Offizieller Beitrag

    Der Unterschied zwischen Kleingewerbe (nach §19 von der USt befreit) und normalem Gewerbe (UStpflichtig) und Liebhaberei ist allein die Einstufung des Gewerbes beim Finanzamt.


    Alle 3 unterliegen sonst den gleichen rechtlichen Bestimmungen. Gewerbe ist Gewerbe - nur die Besteuerung ist unterschiedlich.

  • Aber ja ist das so. Für jede Einkommensart gibt es ein Formular. Alle Formulare zusammen ergeben die Einkommensteuererklärung und aus allem wird das zu versteuernde Einkommen errechnet. Das man eine einfach EÜR macht ist eine "Erleichterung" in diesem Fall. Trotzdem erziehlt man Einkünfte (bzw. Verluste) aus Gewerbebetrieb.


    Vielen Dank, nun bin ich etwas schlauer und werde Töchterchen mal darauf hin weisen.


    LG Mrs. Sprout

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